Verwaltungsvereinfachung durch Abschaffung der Getränkesteuer ab 2001
Ab 1. Jänner 2001 entfallen die Aufzeichnungspflichten laut Getränke- und Speiseeissteuergesetze und reduzieren sich auf die Bestimmung des § 18 UStG. Die Erlöse sind demnach nur mehr nach Steuersätzen 10%, 20% bzw. 0% zu erfassen und der gesamte Wareneinkauf auf einem Wareneinkaufskonto zu verbuchen, wobei aber auf die branchenüblichen Bezeichnungen (Bier, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee, Speisen etc.) zu achten ist, um Nachkalkulationen nicht zu erschweren.
Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
· Eine reine Beteiligungsholding (Personen- oder Kapitalgesellschaft) ist im umsatzsteuerlichen Sinn nicht Unternehmer und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
· Eine geschäftsführende Holding dagegen ist als unternehmerisch tätig anzusehen und daher vorsteuerabzugsberechtigt.
· Bei einer gemischten Holding (das Halten von Beteiligungen ist nicht bloß ein Hilfsgeschäft, sondern gleichberechtigt neben anderen wirtschaftlichen Aktivitäten, z.B. Erstellung von Finanzierungskonzepten, Beratungen etc.) ist teilweise Unternehmereigenschaft gegeben und eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen.
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